Antragsteller*in: | GJ Halle (dort beschlossen am: 26.02.2023) |
---|---|
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 28.02.2024, 16:39 |
S1 zu Satzung der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt
Satzungstext
Von Zeile 1 bis 2 löschen:
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Organisation trägt den Namen „GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt“ (GJ LSA)
Von Zeile 127 bis 136:
(9) Satzungsänderungsanträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Landesmitgliederversammlung eingereicht werden.[Leerzeichen]
(10) Änderungsanträge können bis zusollen 24 Stunden vor Beginn der Landesmitgliederversammlung eingereicht werden. Ein Änderungsantrag kann bis zur Eröffnung der Abstimmung gestellt werden, wenn er von mindestens drei anwesenden Mitgliedern unterstützt wird. Das Präsidium hat nach zwei weiteren Unterstützer*innen zu fragen, wenn ein Änderungsantrag nur von einem Mitglied eingereicht wird.
(10)
(11) Anträge und Satzungsänderungsanträge, die die Frist verfehlen, können als Dringlichkeitsantrag mit einfacher Mehrheit der Landesmitgliederversammlung zugelassen werden.
(11)(12) Protokolle und Beschlüsse von Landesmitgliederversammlungen sind innerhalb von 4 Wochen in der Grünen Wolke mitgliederöffentlich zu hinterlegen.
(12)(13) Um die Teilnahme für möglichst viele Mitglieder zu gewährleisten, finden die Landesmitgliederversammlungen in möglichst barrierearmen Tagungsorten statt.
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Organisation trägt den Namen „GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt“ (GJ LSA)
(2) Die „GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt“ ist ein anerkannter Landesverband der
„GRÜNEN JUGEND“.
(3) Die "GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt" ist der angegliederte Jugendverband von
"BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt", jedoch politisch selbständig.
(4) Der Sitz des Landesverbandes ist der Sitz der Geschäftsstelle in Magdeburg.
Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Bundesland Sachsen-Anhalt.
§ 2 Aufgaben
Die GJ LSA stellt sich folgende Aufgaben:
• innerhalb der jungen Generationen und der Gesellschaft für ihre Ziele zu
wirken und die Vorstellungen ihrer Mitglieder, ihrem Selbstverständnis und der
Beschlüsse entsprechend zu artikulieren und zu vertreten
• die Interessen der Jugend gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu
vertreten
• die Kreisverbände in ihrer Arbeit zu unterstützen
• politische Schulungs- und Bildungs- und Informationsarbeit zu leisten
• Kontakt zu anderen Jugendorganisationen und Jugendinitiativen auf
verschiedenen Ebenen zu knüpfen und eine Zusammenarbeit anzustreben
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GJ LSA kann jede natürliche Person werden, die das 30.
Lebensjahr nicht vollendet hat und sich zu den Grundsätzen und Zielen der GRÜNEN
JUGEND bekennt.
(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation
ist zulässig, sofern es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
konkurrierende Partei oder deren Jugendorganisationen oder parteinahe
Jugendorganisationen handelt. Die Mitgliedschaft im Bundesverband GRÜNE JUGEND
und in einer faschistischen Organisation schließen einander aus. Die
Mitgliedschaft in einer Partei oder einer parteipolitisch gebundenen
Organisation ist bei Eintritt in die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt anzugeben oder
beim Eintritt in eine Partei oder
parteipolitisch gebundenen Organisation nachzumelden.
(3) Jedes Mitglied ist der GJ LSA ist zugleich Mitglied des Bundesverbandes,
insofern das vom Bundesverband vorgeschriebene Höchstalter nicht überschritten
wird, sowie Mitglied im Kreisverband des Wohnorts. Gibt es am Wohnort keinen
Kreisverband, gehören Mitglieder der GJ LSA automatisch dem geografisch
nächstgelegenem Kreisverband an. Einen Wechsel in einen anderen Kreisverband
innerhalb des Landesverbands können Mitglieder formlos beim Landesvorstand
beantragen.
(4) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem
Bundesverband, dem Landesverband oder bei den Kreisverbänden beantragt. Über die
Aufnahme entscheidet der jeweilige Vorstand. Gegen die Zurückweisung eines
Aufnahmeantrages kann die Bewerber*in auf der Mitglieder- bzw.
Delegiertenversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit
entscheidet.
(5) Die Mitgliedschaft endet:
- mit der Vollendung des 30. Lebensjahres
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch den Tod
(6) Der Austritt ist gegenüber dem Landesverband oder dem Kreisverband
schriftlich zu erklären.
(7) Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze
der GRÜNEN JUGEND oder GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt verstößt und dem Verband
damit Schaden zufügt, kann jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt den
Ausschluss beantragen. Eine Berufung bis zum Bundesschiedsgericht ist möglich.
Ein Ausschluss muss durch eine Zweidrittelmehrheit auf der
Landesmitgliederversammlung beschlossen werden.
(8) Die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt zahlen einen Mindestbeitrag.
Näheres regelt die Bundessatzung und die Bundesfinanzordnung der GRÜNEN JUGEND.
Bei Mitgliedern, die gleichzeitig Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, ist
der Mitgliedsbeitrag der GRUNDEN JUGEND im Beitrag an die Partei enthalten.
(9) Eine altersunabhängige Fördermitgliedschaft ist möglich, näheres regelt die
Finanzordnung. Fördermitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
§ 4 Gliederung und Aufbau
(1) Die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt gliedert sich in Kreisverbände, die aus
mindestens drei Mitgliedern der GRÜNEN JUGEND SACHSEN-ANHALT bestehen. Sie
bestimmen weisungsgebunden über ihre Angelegenheiten und Strukturen und sind
Kern unserer politischen Arbeit.
(2) Der Landesverband hat folgende Organe:
• Landesmitgliederversammlung
• Landesvorstand
• Landesarbeitskreise
• Landesawarenessteam
(3) Alle Organe tagen öffentlich, allerdings kann die Öffentlichkeit mit
einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.
§ 5 Landesmitgliederversammlung
(1) Die Landesmitgliederversammlung (LMV) ist oberstes beschlussfassende Organ
der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt. Alle Mitglieder der GJ LSA haben das Recht an
der LMV stimmberechtigt teilzunehmen.
(2) Die LMV tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Sie wird vom
Landesvorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen unter Angabe
der vorläufigen Tagesordnung und der vorliegenden Anträge einberufen. In
dringenden Fällen kann diese Frist auf zwei Wochen verkürzt werden.
(3) Die Bekanntgabe und Einladung erfolgt in der Regel per E-Mail. Ebenso kann
die LMV von mindestens 20% der Mitglieder oder der Hälfte aller Ortsgruppen
beantragt werden. Zu Beginn der LMV wird ein Präsidium zur Leitung der LMV
gewählt.
(4) Die Landesmitgliederversammlung
• bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit des
Landesverbandes
• legt den Haushalt fest
• beschließt über das Programm
• beschließt über eingebracht Anträge
• wählt und entlastet den Landesvorstand und nimmt seine Berichte entgegen
• wählt die Delegierten für die Vertretung der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt in
den Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen-Anhalt auf ein Jahr. Es können
so viele Ersatzdelegierte gewählt werden, wie Delegierte für die Vertretung in
den Gremien zu wählen sind.
• wählt die Delegierten für den Grüne Jugend Länderrat des Bundesverbandes
• wählt eine*n Beauftragte*n für die Arbeitsgruppe Mitte-Ost. Wenn keine Person
aus der Basis gewählt werden kann, kann der Landesvorstand zwei Mitglieder des
Landesvorstands bestimmen.
• wählt drei Mitglieder für den Ring politischer Jugend Sachsen-Anhalt
• Vergibt Voten für Kandidat*innen der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt
• wählt eine*n Basisdelegierte*n für den Bundesfinanzausschuss, die Delegierung
erfolgt zusätzlich zur*zum Landesschatzmeister*in, diese*r ist durch ihr*sein
Amt gesetzt. Die Quotierung ist dabei zwingend zu beachten, da sonst ein
Stimmrecht nicht wahrgenommen werden kann.
• erkennt neue Basisgruppen an
• erkennt Landesarbeitskreise an
• beschließt und ändert die Satzung
• beschließt ein Grundsatzprogramm mit absoluter Zwei-Drittel-Mehrheit.
• Wählt das Landesawarenessteam
(5) Mitglieder des Landesvorstands, Delegierte für Gremien der GRÜNEN JUGEND und
Delegierte für Gremien der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind für maximal 15
Monate gewählt.
(6) Die LMV ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurden ist.
Das Quorum für Wahlen und Abstimmungen richtet sich nach der maximalen Anzahl an
Mitgliedern, die bis vor der Wahl oder Abstimmung gleichzeitig auf der
Landesmitgliederversammlung anwesend waren.
(7) Antragsberechtigt sind der Landesvorstand, die Ortsgruppen,
Landesarbeitskreise oder einzelne Mitglieder.
(8) Anträge, die auf der Landesmitgliederversammlung behandelt werden sollen,
müssen eine Woche vor der Landesmitgliederversammlung eingereicht werden. Die
vorliegenden Anträge werden zeitnah für die Mitglieder einsehbar gemacht.
(9) Satzungsänderungsanträge müssen spätestens zwei Wochen vor der
Landesmitgliederversammlung eingereicht werden.
(10) Änderungsanträge können bis zusollen 24 Stunden vor
Beginn der Landesmitgliederversammlung eingereicht werden. Ein Änderungsantrag kann bis zur Eröffnung der Abstimmung gestellt werden, wenn er von mindestens drei anwesenden Mitgliedern unterstützt wird. Das Präsidium hat nach zwei weiteren Unterstützer*innen zu fragen, wenn ein Änderungsantrag nur von einem Mitglied eingereicht wird.
(10)
(11) Anträge und Satzungsänderungsanträge, die die Frist verfehlen, können als
Dringlichkeitsantrag mit einfacher Mehrheit der Landesmitgliederversammlung
zugelassen werden.
(11)(12) Protokolle und Beschlüsse von Landesmitgliederversammlungen sind innerhalb
von 4 Wochen in der Grünen Wolke mitgliederöffentlich zu hinterlegen.
(12)(13) Um die Teilnahme für möglichst viele Mitglieder zu gewährleisten, finden
die Landesmitgliederversammlungen in möglichst barrierearmen Tagungsorten statt.
§ 6 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand (LaVo) führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes
im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung.
(2) Er setzt sich aus acht gleichberechtigten Mitgliedern zusammen: zwei
Sprecher*innen, ein*e Schatzmeister*in, ein*e politische*r Geschäftsführer*in
und vier Beisitzer*innen. Der*die zuerst gewählte Besitzer*in übernimmt das Amt
des*der genderpolitischen Sprecher*in. Gewählt werden können Mitglieder des
Landesverbands Sachsen-Anhalt.
(3) Der LaVo nimmt folgende Aufgaben war:
• Die Sprecher*innen vertreten den Landesverband nach außen und zur Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
• Einstellung einer Landesgeschäftsführung (Die/der Landesgeschäftsführer*in
nimmt mit Rederecht an den Landesvorstandssitzungen teil)
• Organisation der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
• Innerverbandlicher Kontakt und Betreuung der Mitglieder und Basisgruppen
• Bestimmung eines Mitglied des Landesvorstands für die Arbeitsgruppe Mitte-Ost.
Sollte keine Person aus der Basis für die Arbeitsgruppe Mitte-Ost gewählt werden
können, können zwei Mitglieder des Landesvorstands bestimmt werden.
• Einstellung von Praktikant*innen, wenn entsprechende Gelder in den Haushalten
dafür vorgesehen sind
• Vorläufige Anerkennung von Landesarbeitskreise und Ortsgruppen. Über die
Anerkennung muss auf der folgenden Landesmitgliederversammlung abgestimmt
werden.
• Unterstützt das Landesawarenessteam durch ein Mitglied aus den eigenen Reihen.
• Organisiert inhaltliche Weiterbildung für das Landesawarenessteam.
(4) Der Landesvorstand wird auf der Landesmitgliederversammlung auf ein Jahr
gewählt; Wiederwahl ist möglich. Ab einer möglichen Wiederwahl nach drei
Amtsjahren in Folge im gleichen Amt benötigt der*die Kandidat*in eine absolute
Zwei-Drittel-Mehrheit. Ab dem dritten Wahlgang reicht eine einfache Mehrheit.
Eine Abwahl ist mit absoluter Mehrheit in Verbindung mit einer Neuwahl jederzeit
möglich.
(5) Scheidet ein Mitglied des LaVos vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der
nächsten LMV eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds
endet mit der des übrigen Vorstands.
(6) Sollte der Vorstand nicht voll besetzt sein, muss bei jeder LMV nachgewählt
werden, sofern Bewerbungen vorliegen.
(7) Mitglied des Landesvorstands kann nicht werden, wer im geschäftsführenden
Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND, Mitglied des Bundes- oder Landesvorstandes der
Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist, oder ein berufliches oder finanzielles
Abhängigkeitsverhältnis zu der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt hat. Außerdem
sollten Landesvorstands-Mitglieder nach Möglichkeit keine Sprecher*innen einer
Ortsgruppe sein.
(8) Der Landesvorstand tagt mitgliederöffentlich. Bei Personalfragen und
Angelegenheiten, die Persönlichkeitsrechte betreffen, kann die Öffentlichkeit
ausgeschlossen werden.
(9) Alle Mitglieder des LaVos sind zeichnungsberechtigt. Der Landesvorstand ist
berechtigt die/dem Landesgeschäftsführer*in mit einer von ihm beschränkten
Zeichnungsvollmacht auszustatten.
(10) Eine Aufwandsentschädigung für Landesvorstandsmitglieder kann in der
Finanzordnung geregelt werden.
(11) Der LaVo hat zum Ende seiner Amtszeit der LMV einen Rechenschaftsbericht
vorzulegen. Die Arbeit der Geschäftsstelle ist Teil des Rechenschaftsberichtes.
(12) Sollte der*die Schatzmeister*in nicht am Bundesfinanzausschuss teilnehmen
können, so ist der*die Politische Geschäftsführer*in als seine*ihre Vertretung
berechtigt am Bundesfinanzausschuss teilzunehmen.
(13) Falls der*die politische Geschäftsführer*in ebenfalls nicht am
Bundesfinanzausschuss teilnehmen kann, ist ein anderes Landesvorstandsmitglied,
mit einem Votum des Landesvorstands berechtigt, den Landesverband auf dem
Bundesfinanzausschuss zu vertreten.
(14) Der*die Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße
Kassenführung und die finanzielle Abrechnung. Er*Sie muss Ausgaben, die sich
über 100 Euro belaufen mit dem gesamten LaVo abstimmen. Dieser hat ein
Vetorecht.
(15) Die Arbeitsweise des LaVos regelt eine Geschäftsordnung.
§7 Landesarbeitskreise
(1) Landesarbeitskreise sind landesweite Arbeitsgemeinschaften der GRÜNEN JUGEND
Sachsen-Anhalt, die sich zu spezifischen Themen treffen.
(2) Die Einrichtung eines Landesarbeitskreises wird mit absoluter Mehrheit auf
einer Landesmitgliederversammlung oder vorläufig durch den Landesvorstand
beschlossen. Bedingung dafür ist, dass mindestens drei Personen zur aktiven
Mitarbeit bereit sind.
(3) Die Landesarbeitskreise stehen allen offen. Auf ihrem ersten Treffen müssen
die anwesenden Mitglieder mindestens zwei Koordinator*innen wählen, die für die
Organisation des Landesarbeitskreises zuständig und Ansprechpersonen gegenüber
dem Landesvorstand sind. Die Koordinator*innen müssen jährlich neu gewählt
werden und quotiert sein.
(4) Landesarbeitskreise sind antragsberechtigt für Landesmitgliederversammlungen
und sollen dort inhaltliche Beschlüsse initiieren.
(5) Der Landesvorstand ist regelmäßig, aber mindestens zweimal jährlich über die
Arbeit zu informieren. Eine Vorstellung auf Landesmitgliederversammlungen ist
gewünscht.
(6) Die Anerkennung kann jederzeit durch die Landesmitgliederversammlung mit
absoluter Mehrheit entzogen werden.
§8 Awarenessteam
(1) Das Landesawarenessteam unterstützt den Landesverband, Landesvorstand und
die Landesmitgliederversammlung in ihrer Awarenessarbeit und organisiert diese.
(2) Die Landesmitgliederversammlung gibt dem Awarenessteam eine
Geschäftsordnung,deren Regelungen der Satzung der GJ LSA nicht widersprechen
darf. Diese Geschäftsordnung kann nur mit absoluter Mehrheit beschlossen,
geändert oder aufgehoben werden. Abseits der Geschäftsordnung ist das
Awarenessteam ein von anderen Organen der GJ LSA unabhängiges Gremium. Es ist
nicht weisungsgebunden.
(3) Das Landesawarenessteam arbeitet nach folgendem Selbstverständnis, hinter
dem wir auch als Verband in Gänze stehen wollen: Sexismus, Rassismus, Queer-
Feindlichkeit, Ableismus, Diskriminierung im Allgemeinen, physische sowie
psychische Gewalt haben bei uns keinen Platz. Wir wollen diese in unserem
Verband bekämpfen, indem wir Betroffene unterstützen, Täter*innen und
Bildungsarbeit für unsere Mitglieder organisieren.
(4) Das Landesawarenessteam besteht aus mindestens 4 Personen. 1 davon ist
Landesvorstandsmitglied, wird vom Landesvorstand gewählt und arbeitet
ausschließlich organisatorisch im Awarenessteam. Mindestens 3 weitere nicht-
Landesvorstandsmitglieder wählt die Landesmitgliederversammlung für ein Jahr.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Landesawarenessteam ist eine Nachwahl
möglich, wenn das Landesawarenessteam sonst weniger als 4 Mitglieder hätte.
Diese Nachwahl gilt für die Wahlperiode der bereits gewählten Mitglieder. Eine
Wahlperiode dauert ein Jahr. Das Landesawarenessteam ist FLINTA*-quotiert zu
besetzen.
(5) Den Mitgliedern des Landesawarenessteams steht auf Antrag an den
Landesvorstand inhaltliche Weiterbildung zu.
(6) Der Awarenessteam tagt in der Regel nicht-öffentlich
(7) Das Landesawarenessteam nimmt folgende Aufgaben wahr:
• Bericht über die Awareness-Arbeit (a) auf Landesmitgliederversammlungen (b)
gegenüber dem Landesvorstand; beides mindestens ein Mal im Jahr.
• Den Bedarf für Awareness-Bildungsarbeit zu evaluieren und konkrete
Bildungsangebote von dem Landesvorstand und der Landesmitgliederversammlung
einzufordern.
• Betroffene von Gewalt und Personen, die aus anderen Gründen Unterstützung
brauchen, auf Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt beizustehen und
im Interesse der Betroffenen zu handeln.
• Personen, deren Verhalten als Gewalt wahrgenommen wird, von Sitzungen und
Veranstaltungen zu verweisen oder sie zu verwarnen.
• Für alle Mitglieder Ansprechpartner*in zu sein, wenn diese sexistische Gewalt
erlebt haben. In solchen Fällen setzt sich das Landesawarenessteam für die
Betroffenen ein und steht parteiisch hinter ihnen.
• Mediation und Vermittlung bei verbandsinternen persönlichen Konflikten
(8) Das Landesawarenessteam unterliegt einer Schweigepflicht, sofern sie nicht
von betreffenden Personen von dieser entbunden werden. Es darf nach Rücksprache
mit Betroffenen stellvertretend für diese gegenüber Landesvorstand und
Landesmitgliederversammlung sprechen und wenn notwendig Konsequenzen einfordern.
(9) Die Auflösung des Awarenessteams kann nur durch die Landesmitgliedersammlung
mit
einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
§ 9 Finanzen
Die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt gibt sich ein Finanzordnung. Diese wird von der
LMV mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 10 Kreisverbände
(1) Um als Kreisverband der GJ LSA anerkannt zu werden, muss ein Kreisverband
nach Vorstellung der durchgeführten und geplanten Aktivitäten auf einer
Landesmitgliederversammlung mit einer absoluten Zwei-Drittel-Mehrheit anerkannt
werden. Ein solcher Kreisverband umfasst einen oder mehrere Landkreise oder
kreisfreie Städte. Sie müssen in jedem Fall vollständig in Sachsen-Anhalt
liegen. Die Anerkennung kann mit derselben Mehrheit von einer LMV aufgehoben
werden. Der Landesvorstand kann Kreisverbände bis zur nächsten
Landesmitgliederversammlung vorläufig anerkennen. Über eine Auflösung können
Kreisverbände auch selbstständig entscheiden.
(2) Die Kreisverbände heißen "GRÜNE JUGEND" mit dem Zusatz des jeweiligen
Gebiets. Sie müssen sich eine eigene Satzung zu geben, die den Regelungen des
Bundes- und Landesverbandes nicht widersprechen darf.
(3) Die Kreisverbände regeln in ihrer Satzung, ob sie selbst finanzautonom
agieren oder sich finanziell dem Landesverband eingliedern. Im zweiten Fall
bekommen die Kreisverbände über den Haushaltsplan ein Budget zur
eigenverantwortlichen Verwendung, wenn sie dem Landesvorstand ein kurzes
Haushaltskonzept vorlegen. Bei der Verteilung des Zuschusses an die
Kreisverbände, wird den Kreisverbänden ein Mitspracherecht eingeräumt, das in
der Finanzordnung geregt wird.
(4) Weiterhin müssen Kreisverbände mindestens zwei Sprecher*innen wählen. Ob und
wie viele Beisitzer*innen gewählt werden, entscheidet jede Basisgruppe selbst.
(5) Kreisverbände müssen die Kontaktdaten ihrer gewählten Vertreter*innen
umgehend dem Landesvorstand oder der Landesgeschäftsstelle mitteilen.
§ 11 Allgemeine Bestimmungen, Abstimmungen & Wahlen
(1) Personenwahlen sind geheim durchzuführen. Gewählt ist die Person, die im
ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreicht. Wird diese im ersten Wahlgang
nicht erreicht, so reicht in dem darauffolgenden Wahlgang die einfache Mehrheit.
(2) Das Quorum für die Mehrheit bei sämtlichen Wahlen und Abstimmungen bezieht
sich auf alle abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Delegierte für Gremien der GRÜNEN JUGEND, Delegierte für Gremien der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Delegierte für den Ring Politischer Jugend sowie
Delegierte für Arbeitsgruppen oder Beiräte anderer Institutionen können
gebündelt abgestimmt werden. Unterlegene Mitbewerber*innen mit mindestens einer
gültigen Stimme sind als Ersatzdelegierte gewählt. Als alternative Option sind
für diese Wahlen Präferenzwahlverfahren möglich.
(4) Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt
geheime Abstimmung. Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Die Satzung kann von der Landesmitgliederversammlung mit einer absoluten
Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen oder aufgehoben werden, wenn diese auf der
Einladung zur LMV angekündigt wurde. Änderungen sind über
Satzungsänderungsanträge möglich, wenn diese satzungskonform eingereicht wurden.
(6) Über die Sitzung des Landesvorstandes und die Landesmitgliederversammlungen
ist ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse, Protokolle und die geänderte Satzung
und Ordnungen des Landesverbandes sind binnen vier Wochen Mitgliedern öffentlich
bekannt zu machen.
§ 12 FLINTA*-Quote
Alle Gremien und Delegationen der GJ LSA müssen mindestens zur Hälfte aus
FLINTA*-Personen bestehen (steht für Frauen, lesbische, inter, nicht-binäre,
trans* und agender Personen). Findet sich keine FLINTA*-Person für einen
FLINTA*-Platz, so wird ein FLINTA*- Forum abgehalten. Dabei beraten sich die
stimmberechtigten FLINTA*-Personen des jeweiligen Gremiums. Das FIT*-Statut des
Bundesverbandes findet Anwendung.
§ 13 Auflösung
(1) Die Auflösung der GJ LSA kann mit einer absoluten Drei-Viertel-Mehrheit auf
einer LMV beschlossenwerden.
(2) Das Restvermögen fällt der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu mit der Aufgabe
es im Land Sachsen-Anhalt für jugendpolitische Zwecke zu verwenden.
§ 14 Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmung
Bis zur Einführung einer Landesschiedsordnung und einem Landesschiedsgericht ist
das Bundesschiedsgericht Eingangsinstanz. Die Satzung trat am Tage ihrer
Beschlussfassung auf der LMV am 25.03.2017 in Magdeburg in Kraft.
Von Zeile 1 bis 2 löschen:
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Organisation trägt den Namen „GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt“ (GJ LSA)
Von Zeile 127 bis 136:
(9) Satzungsänderungsanträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Landesmitgliederversammlung eingereicht werden.[Leerzeichen]
(10) Änderungsanträge können bis zusollen 24 Stunden vor Beginn der Landesmitgliederversammlung eingereicht werden. Ein Änderungsantrag kann bis zur Eröffnung der Abstimmung gestellt werden, wenn er von mindestens drei anwesenden Mitgliedern unterstützt wird. Das Präsidium hat nach zwei weiteren Unterstützer*innen zu fragen, wenn ein Änderungsantrag nur von einem Mitglied eingereicht wird.(10)
(11) Anträge und Satzungsänderungsanträge, die die Frist verfehlen, können als Dringlichkeitsantrag mit einfacher Mehrheit der Landesmitgliederversammlung zugelassen werden.(11)(12) Protokolle und Beschlüsse von Landesmitgliederversammlungen sind innerhalb von 4 Wochen in der Grünen Wolke mitgliederöffentlich zu hinterlegen.(12)(13) Um die Teilnahme für möglichst viele Mitglieder zu gewährleisten, finden die Landesmitgliederversammlungen in möglichst barrierearmen Tagungsorten statt.
1 Name und Sitz
§
(1) Die Organisation trägt den Namen „GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt“ (GJ LSA)
(2) Die „GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt“ ist ein anerkannter Landesverband der
„GRÜNEN JUGEND“.
(3) Die "GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt" ist der angegliederte Jugendverband von
"BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt", jedoch politisch selbständig.
(4) Der Sitz des Landesverbandes ist der Sitz der Geschäftsstelle in Magdeburg.
Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Bundesland Sachsen-Anhalt.
§ 2 Aufgaben
Die GJ LSA stellt sich folgende Aufgaben:
• innerhalb der jungen Generationen und der Gesellschaft für ihre Ziele zu
wirken und die Vorstellungen ihrer Mitglieder, ihrem Selbstverständnis und der
Beschlüsse entsprechend zu artikulieren und zu vertreten
• die Interessen der Jugend gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu
vertreten
• die Kreisverbände in ihrer Arbeit zu unterstützen
• politische Schulungs- und Bildungs- und Informationsarbeit zu leisten
• Kontakt zu anderen Jugendorganisationen und Jugendinitiativen auf
verschiedenen Ebenen zu knüpfen und eine Zusammenarbeit anzustreben
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GJ LSA kann jede natürliche Person werden, die das 30.
Lebensjahr nicht vollendet hat und sich zu den Grundsätzen und Zielen der GRÜNEN
JUGEND bekennt.
(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation
ist zulässig, sofern es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
konkurrierende Partei oder deren Jugendorganisationen oder parteinahe
Jugendorganisationen handelt. Die Mitgliedschaft im Bundesverband GRÜNE JUGEND
und in einer faschistischen Organisation schließen einander aus. Die
Mitgliedschaft in einer Partei oder einer parteipolitisch gebundenen
Organisation ist bei Eintritt in die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt anzugeben oder
beim Eintritt in eine Partei oder
parteipolitisch gebundenen Organisation nachzumelden.
(3) Jedes Mitglied ist der GJ LSA ist zugleich Mitglied des Bundesverbandes,
insofern das vom Bundesverband vorgeschriebene Höchstalter nicht überschritten
wird, sowie Mitglied im Kreisverband des Wohnorts. Gibt es am Wohnort keinen
Kreisverband, gehören Mitglieder der GJ LSA automatisch dem geografisch
nächstgelegenem Kreisverband an. Einen Wechsel in einen anderen Kreisverband
innerhalb des Landesverbands können Mitglieder formlos beim Landesvorstand
beantragen.
(4) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem
Bundesverband, dem Landesverband oder bei den Kreisverbänden beantragt. Über die
Aufnahme entscheidet der jeweilige Vorstand. Gegen die Zurückweisung eines
Aufnahmeantrages kann die Bewerber*in auf der Mitglieder- bzw.
Delegiertenversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit
entscheidet.
(5) Die Mitgliedschaft endet:
- mit der Vollendung des 30. Lebensjahres
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch den Tod
(6) Der Austritt ist gegenüber dem Landesverband oder dem Kreisverband
schriftlich zu erklären.
(7) Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze
der GRÜNEN JUGEND oder GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt verstößt und dem Verband
damit Schaden zufügt, kann jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt den
Ausschluss beantragen. Eine Berufung bis zum Bundesschiedsgericht ist möglich.
Ein Ausschluss muss durch eine Zweidrittelmehrheit auf der
Landesmitgliederversammlung beschlossen werden.
(8) Die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt zahlen einen Mindestbeitrag.
Näheres regelt die Bundessatzung und die Bundesfinanzordnung der GRÜNEN JUGEND.
Bei Mitgliedern, die gleichzeitig Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, ist
der Mitgliedsbeitrag der GRUNDEN JUGEND im Beitrag an die Partei enthalten.
(9) Eine altersunabhängige Fördermitgliedschaft ist möglich, näheres regelt die
Finanzordnung. Fördermitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
§ 4 Gliederung und Aufbau
(1) Die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt gliedert sich in Kreisverbände, die aus
mindestens drei Mitgliedern der GRÜNEN JUGEND SACHSEN-ANHALT bestehen. Sie
bestimmen weisungsgebunden über ihre Angelegenheiten und Strukturen und sind
Kern unserer politischen Arbeit.
(2) Der Landesverband hat folgende Organe:
• Landesmitgliederversammlung
• Landesvorstand
• Landesarbeitskreise
• Landesawarenessteam
(3) Alle Organe tagen öffentlich, allerdings kann die Öffentlichkeit mit
einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.
§ 5 Landesmitgliederversammlung
(1) Die Landesmitgliederversammlung (LMV) ist oberstes beschlussfassende Organ
der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt. Alle Mitglieder der GJ LSA haben das Recht an
der LMV stimmberechtigt teilzunehmen.
(2) Die LMV tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Sie wird vom
Landesvorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen unter Angabe
der vorläufigen Tagesordnung und der vorliegenden Anträge einberufen. In
dringenden Fällen kann diese Frist auf zwei Wochen verkürzt werden.
(3) Die Bekanntgabe und Einladung erfolgt in der Regel per E-Mail. Ebenso kann
die LMV von mindestens 20% der Mitglieder oder der Hälfte aller Ortsgruppen
beantragt werden. Zu Beginn der LMV wird ein Präsidium zur Leitung der LMV
gewählt.
(4) Die Landesmitgliederversammlung
• bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit des
Landesverbandes
• legt den Haushalt fest
• beschließt über das Programm
• beschließt über eingebracht Anträge
• wählt und entlastet den Landesvorstand und nimmt seine Berichte entgegen
• wählt die Delegierten für die Vertretung der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt in
den Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen-Anhalt auf ein Jahr. Es können
so viele Ersatzdelegierte gewählt werden, wie Delegierte für die Vertretung in
den Gremien zu wählen sind.
• wählt die Delegierten für den Grüne Jugend Länderrat des Bundesverbandes
• wählt eine*n Beauftragte*n für die Arbeitsgruppe Mitte-Ost. Wenn keine Person
aus der Basis gewählt werden kann, kann der Landesvorstand zwei Mitglieder des
Landesvorstands bestimmen.
• wählt drei Mitglieder für den Ring politischer Jugend Sachsen-Anhalt
• Vergibt Voten für Kandidat*innen der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt
• wählt eine*n Basisdelegierte*n für den Bundesfinanzausschuss, die Delegierung
erfolgt zusätzlich zur*zum Landesschatzmeister*in, diese*r ist durch ihr*sein
Amt gesetzt. Die Quotierung ist dabei zwingend zu beachten, da sonst ein
Stimmrecht nicht wahrgenommen werden kann.
• erkennt neue Basisgruppen an
• erkennt Landesarbeitskreise an
• beschließt und ändert die Satzung
• beschließt ein Grundsatzprogramm mit absoluter Zwei-Drittel-Mehrheit.
• Wählt das Landesawarenessteam
(5) Mitglieder des Landesvorstands, Delegierte für Gremien der GRÜNEN JUGEND und
Delegierte für Gremien der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind für maximal 15
Monate gewählt.
(6) Die LMV ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurden ist.
Das Quorum für Wahlen und Abstimmungen richtet sich nach der maximalen Anzahl an
Mitgliedern, die bis vor der Wahl oder Abstimmung gleichzeitig auf der
Landesmitgliederversammlung anwesend waren.
(7) Antragsberechtigt sind der Landesvorstand, die Ortsgruppen,
Landesarbeitskreise oder einzelne Mitglieder.
(8) Anträge, die auf der Landesmitgliederversammlung behandelt werden sollen,
müssen eine Woche vor der Landesmitgliederversammlung eingereicht werden. Die
vorliegenden Anträge werden zeitnah für die Mitglieder einsehbar gemacht.
(9) Satzungsänderungsanträge müssen spätestens zwei Wochen vor der
Landesmitgliederversammlung eingereicht werden.
(10) Änderungsanträge können bis zusollen 24 Stunden vor
Beginn der Landesmitgliederversammlung eingereicht werden. Ein Änderungsantrag kann bis zur Eröffnung der Abstimmung gestellt werden, wenn er von mindestens drei anwesenden Mitgliedern unterstützt wird. Das Präsidium hat nach zwei weiteren Unterstützer*innen zu fragen, wenn ein Änderungsantrag nur von einem Mitglied eingereicht wird.
(10)
(11) Anträge und Satzungsänderungsanträge, die die Frist verfehlen, können als
Dringlichkeitsantrag mit einfacher Mehrheit der Landesmitgliederversammlung
zugelassen werden.(11)(12) Protokolle und Beschlüsse von Landesmitgliederversammlungen sind innerhalb
von 4 Wochen in der Grünen Wolke mitgliederöffentlich zu hinterlegen.(12)(13) Um die Teilnahme für möglichst viele Mitglieder zu gewährleisten, finden
die Landesmitgliederversammlungen in möglichst barrierearmen Tagungsorten statt.
§ 6 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand (LaVo) führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes
im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung.
(2) Er setzt sich aus acht gleichberechtigten Mitgliedern zusammen: zwei
Sprecher*innen, ein*e Schatzmeister*in, ein*e politische*r Geschäftsführer*in
und vier Beisitzer*innen. Der*die zuerst gewählte Besitzer*in übernimmt das Amt
des*der genderpolitischen Sprecher*in. Gewählt werden können Mitglieder des
Landesverbands Sachsen-Anhalt.
(3) Der LaVo nimmt folgende Aufgaben war:
• Die Sprecher*innen vertreten den Landesverband nach außen und zur Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
• Einstellung einer Landesgeschäftsführung (Die/der Landesgeschäftsführer*in
nimmt mit Rederecht an den Landesvorstandssitzungen teil)
• Organisation der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
• Innerverbandlicher Kontakt und Betreuung der Mitglieder und Basisgruppen
• Bestimmung eines Mitglied des Landesvorstands für die Arbeitsgruppe Mitte-Ost.
Sollte keine Person aus der Basis für die Arbeitsgruppe Mitte-Ost gewählt werden
können, können zwei Mitglieder des Landesvorstands bestimmt werden.
• Einstellung von Praktikant*innen, wenn entsprechende Gelder in den Haushalten
dafür vorgesehen sind
• Vorläufige Anerkennung von Landesarbeitskreise und Ortsgruppen. Über die
Anerkennung muss auf der folgenden Landesmitgliederversammlung abgestimmt
werden.
• Unterstützt das Landesawarenessteam durch ein Mitglied aus den eigenen Reihen.
• Organisiert inhaltliche Weiterbildung für das Landesawarenessteam.
(4) Der Landesvorstand wird auf der Landesmitgliederversammlung auf ein Jahr
gewählt; Wiederwahl ist möglich. Ab einer möglichen Wiederwahl nach drei
Amtsjahren in Folge im gleichen Amt benötigt der*die Kandidat*in eine absolute
Zwei-Drittel-Mehrheit. Ab dem dritten Wahlgang reicht eine einfache Mehrheit.
Eine Abwahl ist mit absoluter Mehrheit in Verbindung mit einer Neuwahl jederzeit
möglich.
(5) Scheidet ein Mitglied des LaVos vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der
nächsten LMV eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds
endet mit der des übrigen Vorstands.
(6) Sollte der Vorstand nicht voll besetzt sein, muss bei jeder LMV nachgewählt
werden, sofern Bewerbungen vorliegen.
(7) Mitglied des Landesvorstands kann nicht werden, wer im geschäftsführenden
Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND, Mitglied des Bundes- oder Landesvorstandes der
Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist, oder ein berufliches oder finanzielles
Abhängigkeitsverhältnis zu der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt hat. Außerdem
sollten Landesvorstands-Mitglieder nach Möglichkeit keine Sprecher*innen einer
Ortsgruppe sein.
(8) Der Landesvorstand tagt mitgliederöffentlich. Bei Personalfragen und
Angelegenheiten, die Persönlichkeitsrechte betreffen, kann die Öffentlichkeit
ausgeschlossen werden.
(9) Alle Mitglieder des LaVos sind zeichnungsberechtigt. Der Landesvorstand ist
berechtigt die/dem Landesgeschäftsführer*in mit einer von ihm beschränkten
Zeichnungsvollmacht auszustatten.
(10) Eine Aufwandsentschädigung für Landesvorstandsmitglieder kann in der
Finanzordnung geregelt werden.
(11) Der LaVo hat zum Ende seiner Amtszeit der LMV einen Rechenschaftsbericht
vorzulegen. Die Arbeit der Geschäftsstelle ist Teil des Rechenschaftsberichtes.
(12) Sollte der*die Schatzmeister*in nicht am Bundesfinanzausschuss teilnehmen
können, so ist der*die Politische Geschäftsführer*in als seine*ihre Vertretung
berechtigt am Bundesfinanzausschuss teilzunehmen.
(13) Falls der*die politische Geschäftsführer*in ebenfalls nicht am
Bundesfinanzausschuss teilnehmen kann, ist ein anderes Landesvorstandsmitglied,
mit einem Votum des Landesvorstands berechtigt, den Landesverband auf dem
Bundesfinanzausschuss zu vertreten.
(14) Der*die Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße
Kassenführung und die finanzielle Abrechnung. Er*Sie muss Ausgaben, die sich
über 100 Euro belaufen mit dem gesamten LaVo abstimmen. Dieser hat ein
Vetorecht.
(15) Die Arbeitsweise des LaVos regelt eine Geschäftsordnung.
§7 Landesarbeitskreise
(1) Landesarbeitskreise sind landesweite Arbeitsgemeinschaften der GRÜNEN JUGEND
Sachsen-Anhalt, die sich zu spezifischen Themen treffen.
(2) Die Einrichtung eines Landesarbeitskreises wird mit absoluter Mehrheit auf
einer Landesmitgliederversammlung oder vorläufig durch den Landesvorstand
beschlossen. Bedingung dafür ist, dass mindestens drei Personen zur aktiven
Mitarbeit bereit sind.
(3) Die Landesarbeitskreise stehen allen offen. Auf ihrem ersten Treffen müssen
die anwesenden Mitglieder mindestens zwei Koordinator*innen wählen, die für die
Organisation des Landesarbeitskreises zuständig und Ansprechpersonen gegenüber
dem Landesvorstand sind. Die Koordinator*innen müssen jährlich neu gewählt
werden und quotiert sein.
(4) Landesarbeitskreise sind antragsberechtigt für Landesmitgliederversammlungen
und sollen dort inhaltliche Beschlüsse initiieren.
(5) Der Landesvorstand ist regelmäßig, aber mindestens zweimal jährlich über die
Arbeit zu informieren. Eine Vorstellung auf Landesmitgliederversammlungen ist
gewünscht.
(6) Die Anerkennung kann jederzeit durch die Landesmitgliederversammlung mit
absoluter Mehrheit entzogen werden.
§8 Awarenessteam
(1) Das Landesawarenessteam unterstützt den Landesverband, Landesvorstand und
die Landesmitgliederversammlung in ihrer Awarenessarbeit und organisiert diese.
(2) Die Landesmitgliederversammlung gibt dem Awarenessteam eine
Geschäftsordnung,deren Regelungen der Satzung der GJ LSA nicht widersprechen
darf. Diese Geschäftsordnung kann nur mit absoluter Mehrheit beschlossen,
geändert oder aufgehoben werden. Abseits der Geschäftsordnung ist das
Awarenessteam ein von anderen Organen der GJ LSA unabhängiges Gremium. Es ist
nicht weisungsgebunden.
(3) Das Landesawarenessteam arbeitet nach folgendem Selbstverständnis, hinter
dem wir auch als Verband in Gänze stehen wollen: Sexismus, Rassismus, Queer-
Feindlichkeit, Ableismus, Diskriminierung im Allgemeinen, physische sowie
psychische Gewalt haben bei uns keinen Platz. Wir wollen diese in unserem
Verband bekämpfen, indem wir Betroffene unterstützen, Täter*innen und
Bildungsarbeit für unsere Mitglieder organisieren.
(4) Das Landesawarenessteam besteht aus mindestens 4 Personen. 1 davon ist
Landesvorstandsmitglied, wird vom Landesvorstand gewählt und arbeitet
ausschließlich organisatorisch im Awarenessteam. Mindestens 3 weitere nicht-
Landesvorstandsmitglieder wählt die Landesmitgliederversammlung für ein Jahr.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Landesawarenessteam ist eine Nachwahl
möglich, wenn das Landesawarenessteam sonst weniger als 4 Mitglieder hätte.
Diese Nachwahl gilt für die Wahlperiode der bereits gewählten Mitglieder. Eine
Wahlperiode dauert ein Jahr. Das Landesawarenessteam ist FLINTA*-quotiert zu
besetzen.
(5) Den Mitgliedern des Landesawarenessteams steht auf Antrag an den
Landesvorstand inhaltliche Weiterbildung zu.
(6) Der Awarenessteam tagt in der Regel nicht-öffentlich
(7) Das Landesawarenessteam nimmt folgende Aufgaben wahr:
• Bericht über die Awareness-Arbeit (a) auf Landesmitgliederversammlungen (b)
gegenüber dem Landesvorstand; beides mindestens ein Mal im Jahr.
• Den Bedarf für Awareness-Bildungsarbeit zu evaluieren und konkrete
Bildungsangebote von dem Landesvorstand und der Landesmitgliederversammlung
einzufordern.
• Betroffene von Gewalt und Personen, die aus anderen Gründen Unterstützung
brauchen, auf Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt beizustehen und
im Interesse der Betroffenen zu handeln.
• Personen, deren Verhalten als Gewalt wahrgenommen wird, von Sitzungen und
Veranstaltungen zu verweisen oder sie zu verwarnen.
• Für alle Mitglieder Ansprechpartner*in zu sein, wenn diese sexistische Gewalt
erlebt haben. In solchen Fällen setzt sich das Landesawarenessteam für die
Betroffenen ein und steht parteiisch hinter ihnen.
• Mediation und Vermittlung bei verbandsinternen persönlichen Konflikten
(8) Das Landesawarenessteam unterliegt einer Schweigepflicht, sofern sie nicht
von betreffenden Personen von dieser entbunden werden. Es darf nach Rücksprache
mit Betroffenen stellvertretend für diese gegenüber Landesvorstand und
Landesmitgliederversammlung sprechen und wenn notwendig Konsequenzen einfordern.
(9) Die Auflösung des Awarenessteams kann nur durch die Landesmitgliedersammlung
mit
einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
§ 9 Finanzen
Die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt gibt sich ein Finanzordnung. Diese wird von der
LMV mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 10 Kreisverbände
(1) Um als Kreisverband der GJ LSA anerkannt zu werden, muss ein Kreisverband
nach Vorstellung der durchgeführten und geplanten Aktivitäten auf einer
Landesmitgliederversammlung mit einer absoluten Zwei-Drittel-Mehrheit anerkannt
werden. Ein solcher Kreisverband umfasst einen oder mehrere Landkreise oder
kreisfreie Städte. Sie müssen in jedem Fall vollständig in Sachsen-Anhalt
liegen. Die Anerkennung kann mit derselben Mehrheit von einer LMV aufgehoben
werden. Der Landesvorstand kann Kreisverbände bis zur nächsten
Landesmitgliederversammlung vorläufig anerkennen. Über eine Auflösung können
Kreisverbände auch selbstständig entscheiden.
(2) Die Kreisverbände heißen "GRÜNE JUGEND" mit dem Zusatz des jeweiligen
Gebiets. Sie müssen sich eine eigene Satzung zu geben, die den Regelungen des
Bundes- und Landesverbandes nicht widersprechen darf.
(3) Die Kreisverbände regeln in ihrer Satzung, ob sie selbst finanzautonom
agieren oder sich finanziell dem Landesverband eingliedern. Im zweiten Fall
bekommen die Kreisverbände über den Haushaltsplan ein Budget zur
eigenverantwortlichen Verwendung, wenn sie dem Landesvorstand ein kurzes
Haushaltskonzept vorlegen. Bei der Verteilung des Zuschusses an die
Kreisverbände, wird den Kreisverbänden ein Mitspracherecht eingeräumt, das in
der Finanzordnung geregt wird.
(4) Weiterhin müssen Kreisverbände mindestens zwei Sprecher*innen wählen. Ob und
wie viele Beisitzer*innen gewählt werden, entscheidet jede Basisgruppe selbst.
(5) Kreisverbände müssen die Kontaktdaten ihrer gewählten Vertreter*innen
umgehend dem Landesvorstand oder der Landesgeschäftsstelle mitteilen.
§ 11 Allgemeine Bestimmungen, Abstimmungen & Wahlen
(1) Personenwahlen sind geheim durchzuführen. Gewählt ist die Person, die im
ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreicht. Wird diese im ersten Wahlgang
nicht erreicht, so reicht in dem darauffolgenden Wahlgang die einfache Mehrheit.
(2) Das Quorum für die Mehrheit bei sämtlichen Wahlen und Abstimmungen bezieht
sich auf alle abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Delegierte für Gremien der GRÜNEN JUGEND, Delegierte für Gremien der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Delegierte für den Ring Politischer Jugend sowie
Delegierte für Arbeitsgruppen oder Beiräte anderer Institutionen können
gebündelt abgestimmt werden. Unterlegene Mitbewerber*innen mit mindestens einer
gültigen Stimme sind als Ersatzdelegierte gewählt. Als alternative Option sind
für diese Wahlen Präferenzwahlverfahren möglich.
(4) Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt
geheime Abstimmung. Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Die Satzung kann von der Landesmitgliederversammlung mit einer absoluten
Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen oder aufgehoben werden, wenn diese auf der
Einladung zur LMV angekündigt wurde. Änderungen sind über
Satzungsänderungsanträge möglich, wenn diese satzungskonform eingereicht wurden.
(6) Über die Sitzung des Landesvorstandes und die Landesmitgliederversammlungen
ist ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse, Protokolle und die geänderte Satzung
und Ordnungen des Landesverbandes sind binnen vier Wochen Mitgliedern öffentlich
bekannt zu machen.
§ 12 FLINTA*-Quote
Alle Gremien und Delegationen der GJ LSA müssen mindestens zur Hälfte aus
FLINTA*-Personen bestehen (steht für Frauen, lesbische, inter, nicht-binäre,
trans* und agender Personen). Findet sich keine FLINTA*-Person für einen
FLINTA*-Platz, so wird ein FLINTA*- Forum abgehalten. Dabei beraten sich die
stimmberechtigten FLINTA*-Personen des jeweiligen Gremiums. Das FIT*-Statut des
Bundesverbandes findet Anwendung.
§ 13 Auflösung
(1) Die Auflösung der GJ LSA kann mit einer absoluten Drei-Viertel-Mehrheit auf
einer LMV beschlossenwerden.
(2) Das Restvermögen fällt der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu mit der Aufgabe
es im Land Sachsen-Anhalt für jugendpolitische Zwecke zu verwenden.
§ 14 Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmung
Bis zur Einführung einer Landesschiedsordnung und einem Landesschiedsgericht ist
das Bundesschiedsgericht Eingangsinstanz. Die Satzung trat am Tage ihrer
Beschlussfassung auf der LMV am 25.03.2017 in Magdeburg in Kraft.
Kommentare