Veranstaltung: | 1. Landesmitgliederversammlung 2024 |
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Tagesordnungspunkt: | 1.1. Geschäftsordnung |
Antragsteller*in: | Landesvorstand GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt (dort beschlossen am: 29.02.2024) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 14.03.2024, 20:10 |
Geschäftsordnung
Antragstext
Präambel
Diese Geschäftsordnung enthält ergänzende Regelungen zu der Satzung der GRÜNEN
JUGEND Sachsen-Anhalt. Diese Geschäftsordnung
kann nur mit absoluter Mehrheit durch die Landesmitgliederversammlung
beschlossen, geändert oder aufgehoben werden.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Regelungen der Geschäftsordnung gelten für die
Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt.
(2) Die Regelungen gelten zudem in allen Gremien, Organen und Kommissionen der
GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt, soweit keine spezielleren Regelungen getroffen
wurden.
§ 2 Präsidium
(1) Die Landesmitgliederversammlung wählt zu Beginn der Versammlung auf
Vorschlag des Landesvorstands ein Präsidium. Es soll mindestens zur Hälfte mit
FLINTA*-Personen besetzt sein. Die Wahl des Präsidiums erfolgt in offener
Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Eine konstruktive Abwahl kann jederzeit mit
absoluter Mehrheit vorgenommen werden.
(2) Das Präsidium leitet die Sitzung, nimmt inhaltliche Anträge, Bewerbungen und
Anträge zur Geschäftsordnung entgegen, befindet im Rahmen der Satzung und der
Geschäftsordnung über deren Zulässigkeit, führt eine Redeliste, erteilt und
entzieht das Wort und leitet die Wahlen. Das Präsidium kann für die Durchführung
der Wahlen und die Protokollführung Helfer*innen bestimmen.
(3) Während der Wahlgänge dürfen keine Wahlbewerber*innen des Präsidiums oder
der Wahlkommission angehören.
(4) Das Präsidium trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge und
kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören
von der Versammlung ausschließen. Liegt das Hausrecht im Bereich der Grünen
Jugend Sachsen-Anhalt, übt das Präsidium es aus.
§ 3 Tagesordnung
Zu Beginn der Versammlung wird eine Tagesordnung mit absoluter Mehrheit
beschlossen. Sie kann im weiteren Verlauf mit absoluter Mehrheit geändert
werden.
§ 4 Redelisten
Das Präsidium hat darauf zu achten, dass FLINTA*-Personen ihr Recht zukommt,
mindestens die Hälfte der Redebeiträge zugesprochen zu bekommen.
§ 4a Pro-Contra-Diskussionen
(1) Es muss gewährleistet sein, dass bei einer Pro-Contra-Antragsdiskussion auf
jeden befürwortenden auch ein ablehnender Redebeitrag folgen kann.
(2) Es ist ein Verfahren zu wählen, welches den gesamten Verlauf der Sitzung
über die Anzahl der Redebeiträge, die von FLINTA*-Personen kommen, mit
einbezieht und nach Möglichkeit eine bestehende Unverhältnismäßigkeit
ausgleichen kann.
§ 4b Offene Diskussionen
Zu Beginn einer Landesmitgliederversammlung tagen die FLINTA* Mitglieder und
stimmen über die Quotierung der Redeliste für Debatten und Diskussionen ab. Die
Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Es muss eine einfache Mehrheit erreicht
werden. Das Ergebnis wird der Versammlung nach dem FLINTA* Plenum mitgeteilt.
§ 5 Abstimmungen allgemein
(1) Sofern nicht durch Satzung, Geschäftsordnung oder allgemeines Recht anders
geregelt, erfolgen Abstimmungen mit einfacher Mehrheit und durch Handzeichen.
(2) Auf Antrag von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied sind Abstimmungen
geheim durchzuführen. Ein solcher Antrag kann jederzeit, bis das Präsidium den
Wahlvorgang eröffnet hat, gestellt werden.
(3) Auszählung und Auswertung schriftlicher Abstimmungen haben öffentlich
stattzufinden. Auf Antrag von mindestens einem stimmberechtigtem Mitglied ist
dafür die Sitzung zu unterbrechen.
§ 6 Geschäftsordnungsanträge
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem Redebeitrag einen Antrag zur
Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an.
Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge
nicht zulässig.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung können unter anderem sein:
• Antrag auf Schluss der Redeliste
• Antrag auf sofortiges Ende der Debatte
• Antrag auf sofortige Abstimmung
• Antrag auf Vertagung
• Antrag auf Verweisung in ein anderes Gremium
• Antrag auf Redezeitbegrenzung
• Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
• Antrag auf Ablösung des Präsidiums
• Antrag auf offene Debatte
• Antrag auf weitere Redebeiträge (Ausgeglichen Pro und Contra)
• Antrag auf Nichtbefassung eines Antrags
• Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit
• Antrag auf Festlegung eines Verfahrens, das noch nicht aus anderen Quellen
geregelt ist
• Antrag auf ein alternatives Verfahren zur Antragsbehandlung, betreffend Art
und Dauer der
• Debatte und einzelner Redebeiträge, sowie Abstimmungsmodalitäten
• Antrag auf Aus-Zeit,
• Antrag auf ein FLINTA* Forum,
• Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages.
(3) Die Antragssteller*innen begründen ihren Antrag in einem Redebeitrag von
maximal zwei Minuten. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen.
Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen
entschieden. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als
angenommen.
§ 8 Anträge
- Leitanträge haben eine Einbringungszeit von sieben Minuten,
Satzungsänderungsanträge und inhaltliche Anträge werden innerhalb von drei
Minuten vorgestellt. Änderungsanträge haben eine Einbringungszeit von zwei
Minuten. Es wird jeweils eine ebenso lange Gegenrede zugelassen.
- Alternativanträge werden unter denselben Bedingungen wie der entsprechende
Originalantrag behandelt. Sie werden direkt nach dem der Originalantrag
und seine Änderungsanträge behandelt wurden behandelt.
- Anträge werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit
kommt es auf Geschäftsordnungsantrag zu erneuten Aussprache und einer
zweiten Abstimmung. Herrscht bei dieser erneut Stimmengleichheit, ist ein
Antrag abgelehnt.
- Über einen Antrag darf erst abgestimmt werden, wenn zuvor alle Änderungs-
und Alternativanträge behandelt wurden. Dabei wird in folgender
Reihenfolge über
die Anträge abgestimmt:
• Änderungsanträge in einer sinnvollen Reihenfolge, die weitgehensten Antrage
dabei zuerst,
• Der gestellte Antrag (ggf. gegen Alternativanträge)
- Anträge werden in offener Abstimmung per Handheben abgestimmt. Auf Antrag
zur Geschäftsordnung eines anwesenden Mitglieds ist eine Abstimmung geheim
durchzuführen. Bei geheimen Abstimmungen gelten die demokratischen
Wahlgrundsätze.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auf Antrag eines
stimmberechtigten Mitglieds mit Zweidrittelmehrheit aufgehoben und erneut
behandelt werden.
§ 9 FLINTA* Forum
- Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die an der Versammlung
stimmberechtigt teilnehmenden FLINTA*-Personen mit einfacher Mehrheit die
Einberufung eines FLINTA* Forums beschließen.
- Das FLINTA* Forum tagt nichtöffentlich und unter Ausschluss aller weiteren
Mitglieder. Im Anschluss sind die Entscheidungen den weiteren Mitgliedern
der Versammlung mitzuteilen.
- Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von
FLINTA*-Personen berühren oder von denen diese in besonderem Maße
betroffen sind, hat das FLINTA* Forum das Recht, vor der Abstimmung der
Versammlung eine gesonderte Abstimmung durchzuführen, um mit einfacher
Mehrheit ein für das Gremium unverbindliches Votum zu beschließen.
- Das FLINTA* Votum kann mit einem Veto verknüpft werden. Weicht das
Abstimmungsergebnis der Versammlung vom Votum des FLINTA* Forums ab, hat
das Veto aufschiebende Wirkung. Der Antrag kann erst bei der nächsten
Mitgliederversammlung wieder eingebracht werden. Ein erneutes Veto in
derselben Sache ist nicht möglich. Die Verknüpfung eines Votums mit einem
aufschiebenden Veto muss den versammelten Mitgliedern des Gremiums vor der
Abstimmung bekanntgegeben werden.
§ 10 Zusammensetzung der Versammlung
Zu Beginn und auf Antrag auch während der Versammlung wird den Anwesenden
mitgeteilt, wie viele Mitglieder aus den einzelnen Basisgruppen anwesend sind.
§ 11 Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Landesmitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich. Bei Personalfragen
und Angelegenheiten, die Persönlichkeitsrechte betreffen, wird die
Öffentlichkeit auf Wunsch einer betroffenen Person ausgeschlossen.
§ 12 Haushaltsvorstellung
Der Abschlussbericht zum Haushalt des vergangenen Kalenderjahres wird der ersten
ordentlichen Landesmitgliederversammlung eines Jahres, der zu beschließende
Haushaltsplan für das kommende Jahr auf der zweiten ordentlichen
Landesmitgliederversammlung eines Jahres vorgestellt.
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